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Satzung

Satzung der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wuppertal e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wuppertal e.V..  Er ist in das Vereinregister einzutragen. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Kreisverband  Wuppertal. Soweit er nicht rechtsfähig ist, führt er den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wuppertal.

(2)  Das Verbandsgebiet entspricht dem Gebiet der kreisfreien Stadt Wuppertal

(3)  Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.

(4)  Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Niederrhein e.V. mit Sitz in Düsseldorf.

§ 2 Zweck

Zweck des Kreisverbandes ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:

– vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe;
– Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements.
– Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe,
– Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Kommunalverwaltung des kreisfreien Stadt Wuppertal,
– Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch die Förderung des Jugendwerks der AWO

Seine Arbeit wird getragen von dem Gedanken der Toleranz und dient den Rat- und Hilfesuchenden aller Bevölkerungskreise ohne Rücksicht auf deren politische, rassische, nationale und konfessionale Zugehörigkeit.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch  – Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen – Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung – Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.

(3)  Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt, bei dem die Mitgliedschaft besteht. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Eine persönliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person kann dann begründet werden, wenn in dem Wohnbereich des betreffenden Mitglieds kein Ortsverein existiert.  Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind.

(3)  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin.

(4)  Ein Austritt wird wirksam zum ersten des auf die Austrittserklärung folgenden Monats, wenn der Austritt nicht zu einem späteren Zeitpunkt erklärt wird.

(5)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.

(6)  Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

(7)  Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.

(8)  Bei Austritt oder Ausschluss verliert die austretende oder ausgeschlossene juristische Person das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als (zwölf) Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

(9)  Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes erstreckt.  Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband nach Zustimmung des Bundesverbandes auch Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Ausland erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus.

(10)  Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Kreisvorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksverband.  Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

(11)  Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.

(12) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

(13)  Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

(14)  Korporative nicht gewerbliche Mitglieder und solche gewerblichen Mitglieder, die zu 100 % von der Arbeiterwohlfahrt getragen werden und deren Dienstleistung für soziale Zwecke eingesetzt wird, sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO zu verwenden, soweit sie den Zertifizierungsauflagen der Arbeiterwohlfahrt entsprechen.  Sonstige korporative gewerbliche Mitglieder sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO in der Fußzeile auf ihrem Briefbogen zu verwenden. Ihnen ist es nicht gestattet, das Markenzeichen der AWO in ihrem Namen zu verwenden.

§ 5 Jugendwerk

(1)  Für ein im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.

(2)  Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

(3) Mitglieder des Kreisjugendwerks können auf Antrag beitragsfrei Mitglied des Kreisverbands sein, sofern sie beim Kreisjugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen.

(4)  Der Kreisvorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk berechtigt und verpflichtet.

(5)  Die Revisorinnen/Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen. Sie berichten dem Kreisvorstand.

§ 6 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

a) die Kreismitgliederversammlung

b) der Kreisvorstand

§ 7 Kreismitgliederversammlung

(1)  Die Kreismitgliederversammlung wird gebildet aus:

a) den Mitgliedern des Kreisverbandes

b) den Mitgliedern des Kreisvorstandes,

c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Mitgliederversammlung auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Näheres regelt eine Wahlordnung.

d)  einem/einer Vertreter/in des Kreisjugendwerkes.

(2)  Die Kreismitgliederversammlung ist vom Kreisvorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist binnen zwei Wochen eine Kreismitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

(3)  Die Kreismitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes.  Sie wählt den Kreisvorstand auf die Dauer von 3 Jahren, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten zur Bezirkskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Kreismitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.  Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn beim Kreisverband gleichzeitig oder innerhalb der letzten drei Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.
(4)  Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.  Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.  Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.

(5)  Die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Kreisvorstand

(1)  Der Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes. Der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins kann die Mitglieder insgesamt nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Er besteht aus: – der/dem Vorsitzenden – drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter und bis zu sieben Beisitzer/innen. Scheidet zwischen zwei Kreismitgliederversammlungen ein Kreisvorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Kreisvorstandes. Bei Ausscheiden von Kreisvorstandsmitgliedern kann eine Nachwahl erfolgen. Die Tätigkeit im Kreisvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann im begründeten Ausnahmefall gezahlt werden. Die Höhe darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/-innen. Der Verein wird von dem/der Vorsitzenden vertreten. Im Fall einer Verhinderung der/des Vorsitzenden vertreten mindestens zwei Stellvertreter/-innen den Verein gemeinsam. Die Verhinderung braucht im Außenverhältnis nicht nachgewiesen zu werden. Im Innenverhältnis soll die Vertretungsregelung durch eine Geschäftsordnung des Kreisvorstandes geregelt werden.

(3)  Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit.

(4)  Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

(5)  Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(6)  Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Kreisvorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besonderer Vertreterin/besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Kreisvorstandes beratend teil. Der Kreisvorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.

(7)  Der Kreisvorstand hat dem Bezirksverband über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

(8)  Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen oder bei Verletzung der Berichtspflicht nach vorstehendem Absatz, hat der Kreisvorstand die Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen. Andernfalls ist das Vertretungsorgan des Bezirksverbandes zur Bestellung einer/s weiteren Beisitzer/s nach § 8 Abs. 1 für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt.

(9)  Der Kreisvorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.

(10) Der Kreisvorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerks beratend teilnimmt.

(11)  Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerksvorstandes entgegen.

(12)  An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

(13)  Für ein Verschulden der Kreisvorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Kreisvorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

(14) Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen.

§ 9 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

§ 10 Rechnungswesen

(1)  Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.

(2)  Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

(3)  Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§ 11 Statut

(1)  Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

(2)  Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und der Satzung auf Bundesebene geht die Satzung der übergeordneten Verbandsgliederung den Regelungen aus dieser Satzung vor.

§ 12 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

(1)  Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.

(2)  Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Kreisverbands und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die der Kreisverband insoweit Einfluss nehmen kann, nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Näheres kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Kreisverband und der übergeordneten Gliederung geregelt werden.

(3) Der Kreisverband ist gegenüber seinen Gliederungen und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die die Gliederungen insoweit Einfluss nehmen können und dem Kreisjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung berechtigt und verpflichtet.

(4)  Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.

§ 13 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Kreisverband aufgelöst.
Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

Wuppertal, 08.04.2022